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BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

[ Auszug: Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht ... ]